Sexualbegleitung – Fragen und Antworten

Sexualbegleitung – Fragen und Antworten

 

Ausbildungsplatz ISBB Trebel, häufig gestellte Fragen, beantwortet von Lothar Sandfurt

 

 

 

Was ist der Unterschied zwischen Sexualberatung und Sexualbegleitung im ISBB?

 

Beide wollen die ratsuchende Person unterstützen, eine erfülltere und selbstbestimmte Sexualität zu leben.

SexualberaterInnen setzen dazu nur ihr Wissen ein, SexualbegleiterInnen bieten auch körperliche Dienstleistungen.

Die ISBB-Ausbildung in Sexualberatung umfasst viel intensiver die Vermittlung von Beratungsmethoden.

 

Ist Sexualbegleitung das Gleiche wie Sexualassistenz

 

Nein!

Das Wort Assistenz meint, jemandem nach dessen Anweisungen zur Hand gehen. Behinderte nennen Pflegekräfte zum Beispiel Assistentinnen oder Assistenten. Das Ideal dabei ist ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, in dem der behinderte Mensch sagt, was er braucht, und die Assistenz ausführt, was er aufgrund der Behinderung nicht ausführen kann. Die Bewertung, die Gefühle, die Meinungen der Assistenz können dabei nur so weit eingebracht werden, wie die behinderte Person das will. So ist das auch bei der Sexualassistenz.

Sexualbegleitung im ISBB bietet eine Surrogatpartnerschaft. Das heißt: Für eine begrenzte Zeit gehen SexualbegleiterIn und Kunde bzw. Kundin eine emotionale Partnerschaft (Surrogat = Ersatz) ein. Dabei können Erfahrungen der unterschiedlichsten Art gemacht werden, auch körperlich-sexuelle. Diese Erfahrungen sollen zu einem positiveren Selbstbewusstsein verhelfen, zu einem besseren Gefühl zum eigenen Körper, zu mehr Kenntnissen, um sich eine erfülltere Sexualität und Partnerschaft im Lebensalltag schaffen zu können.

SexualbegleiterInnen können allerdings auch die Haltung einer Sexualassistenz einnehmen, wenn das gewünscht wird.

 

Bieten ISBB-SexualbegleiterInnen auch Geschlechtsverkehr an?

 

Im ISBB können Kundinnen und Kunden keine speziellen sexuellen Akte kaufen, die dann auch noch unterschiedliche Preise haben. Im ISBB können Zeiten der Begegnung gekauft werden, und die kosten immer 90 € die Stunde. Was dann die SexualbegleiterIn und die Kundin oder der Kunde miteinander erleben, das kommt auf deren Beziehung und deren Kommunikation an. SexualbegleiterIn, Kunde und Kundin müssen – wie in einer richtigen Partnerschaft – auch immer darauf achten, wie es dem jeweils anderen geht, was er oder sie braucht und wie. Dann ist letztlich jedes sexuelle Verhalten möglich, das beide wollen. Wie es im richtigen Leben kein Recht auf Sexualität gibt, so auch nicht in der Sexualbegleitung. Sie heißt Sexualbegleitung, weil es ein Recht gibt auf eine Begegnung, die sehr offen ist für sexuelle Wünsche aller Art. Es geht letztlich in der Sexualbegleitung um Persönlichkeitsentwicklung.

 

Ist Sexualbegleitung nicht nur ein verharmlosendes Wort für Prostitution?

 

Sexualbegleitung im ISBB ist eine Dienstleistung, die offen ist für Sexualität. Bezahlt wird die zwischenmenschliche Begegnung, nicht der sexuelle Akt. Sexualbegleitung ISBB dient der freien Entfaltung der Persönlichkeit, die von unserer Verfassung geschützt wird. Sexualbegleitung ist ein Engagement, das sich aus der emanzipatorischen Behindertenbewegung in Deutschland und des internationalen Independent-Living-Movements heraus entwickelt hat. Sexualbegleitung setzt sich von den Voraussetzungen des aktuellen Prostitutionsschutzrechtes ab.

 

Sexualbegleitung ISBB, Sexualbegleiter ISBB, Sexualbegleiterin ISBB sind geschützte Begriffe, die nach einer gründlichen Ausbildung in unserem Institut verliehen werden.

Sexualbegleitung ISBB wird im Kontext psychotherapeutischer Reflektion der MitarbeiterInnen geleistet. Ausbildung und Supervision stärken die Sexualbegleiterinnen und Sexualbegleiter im ISBB. SexualbegleiterInnen ISBB nehmen Honorar für eine zwischenmenschliche Begegnung, die offen ist für sexuelle Kommunikation verschiedenster Art. Während Prostituierte im klassischen Sinne zu ihrem Selbstschutz Gefühle außen vor halten müssen, werden SexualbegleiterInnen zum reflektierten Einsatz hin ausgebildet. Ziel bleibt die Persönlichkeitsentwicklung des Kunden bzw. der Kundin.

SexualbegleiterInnen ISBB sind frei von kulturellen Hilfereflexen, die den behinderten Menschen per se als hilfsbedürftig ansehen und sich selbst als zur Hilfe verpflichtet. Ohne Auftrag des Kunden handeln SexualbegleiterInnen nicht für ihn und nehmen ihn daher ernst.

 

SexualbegleiterInnen ISBB würden niemals einen Kunden wegen irgendeiner körperlichen oder geistigen Einschränkung ablehnen.

SexualbegleiterInnen ISBB sind verpflichtet zur ehrlichen Kommunikation Ratsuchenden gegenüber. Das bedeutet auch manchmal, dem Kunden (in aller Wertschätzung) unangenehme Rückmeldungen zu geben, als Förderung seiner Chancen, sich außerhalb der Sexualbegleitung sexuelle und partnerschaftliche Beziehungen aufzubauen.

 

Ist Sexualbegleitung als Sonderweg nicht wieder eine Diskriminierung Behinderter?

 

Nein! Die Angebote des ISBB sind Angebote für Behinderte und Nichtbehinderte. SexualbegleiterInnen ISBB machen eine Behinderung nicht zur Voraussetzung für ihre Angebote. Sexualbegleitung sollte allen Menschen offen stehen.

 

Ab welchem Alter können Ratsuchende Hilfe bekommen?

 

Das ISBB hält sich aus rechtlichen Gründen an die kritischen Alterstufen 14, 16 und 18 Jahre. Die therapeutisch Tätigen des ISBB sind alle über 21. Vom Ratsuchenden muss immer ein eindeutiger verbaler oder nonverbaler Auftrag vorhanden sein, egal wie alt er oder sie ist. Es reicht nicht, wenn der Auftrag vom pädagogischen oder juristischen Betreuer kommt.
Sind die Ratsuchenden über 18 gibt es dann keine Einschränkungen.
Sind die Ratsuchenden über 16 und unter 18 suchen wir zusätzlich die Zustimmung der Eltern.
Sind die Ratsuchenden über 14, brauchen wir notwendig die Zustimmung der Eltern und eine nachvollziehbare Begründung für unsere Hilfe. Das kann etwa eine motorische Unfähigkeit zur Masturbation sein. Bei Masturbationshilfen in diesem Alter bleiben die Sexualbegleiterinnen oder Sexualbegleiter bekleidet. In diesem Alter können Aufklärungsinformationen in gleichem Setting vermittelt werden, etwa Hygieneverhalten bei der Menstruation. Eine Begründung kann sein, dass der betreffende behinderte Mensch bereits sexuell übergriffig geworden ist.

 

Die Beachtung der Lebensaltersgrenzen ist für uns Selbstschutz. Uns ist aber bewusst, dass das kognitive Entwicklungsalter mancher Menschen sie viel länger jugendlich sein lässt.

 

Da manche kognitiv eingeschränkten Menschen durch verbale Aufklärung keine Hilfe bekommen, halte ich den Einsatz von SexualbegleiterInnen für unter 14jährige für sinnvoll. Denn die körperliche Pubertät setzt früher ein. Das machen wir aber bisher nicht, wegen der gesetzlichen Schutzgrenze.

 

Gibt es im ISBB Sozialtarife, weil Behinderte in der Regel so wenig verdienen?

 

Auch wir beklagen die ungerechte Entlohnung für die Arbeit Behinderter. Wir fordern etwa die Einführung einer bedarfsdeckenden Grundabsicherung aller Menschen oder die Einbeziehung von WerkstattmitarbeiterInnen in die allgemeinen Mindestlohnregelungen. Einzelne Dienstleistungen im Sozialtarif sind allerdings kontraproduktiv, wenn es um die Attraktivierung behinderter Menschen geht. Auch Sex auf Krankenschein halten wir für eine ungeeignete Parole. Eine gute Entwicklung ist die Einbeziehung sexueller Dienstleistungen in das persönliche Budget.

 

Sollten Sexualbegleitung und Sexualassistenz nicht von der Krankenkasse bezahlt werden?

 

Das kommt darauf an. Selbsterfahrung, Prävention und Sexualerziehung beziehen sich nicht auf eine Krankheit. Liegt eine Krankheit zugrunde und hat das ein Mediziner diagnostiziert, können Körperbehinderte und Nichtbehinderte zu einem normalen und damit verbalisierenden Psychotherapeuten gehen. Lern- und geistigbehinderte Menschen, die eher nonverbal kommunizieren und bei denen nur ein systemisches Angebot wirkt, haben in Deutschland kein Angebot ausser dem des ISBB. Hier müssen die Krankenkassen bereit sein, die Behandlungskosten zu übernehmen. Das sind sie in manchen Fällen auch.

 

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